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Unsere Satzung               Barleber Modellbahnverein e.V.

 

Satzung

des Vereins " Barleber Modellbahnverein e.V." beschlossen in der Mitgliederversammlung am  08.12.2007.


§ 1 Name, Sitz, Zweck

1.    Der Barleber Modellbahnverein (e.V.) mit Sitz in Barleben verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.     Zweck des Vereins ist die Förderung von Freizeitaktivitäten im Bereich Bau und Erhaltung von Eisenbahnmodellen und Modelleisenbahnanlagen.

3.    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Bau, der Pflege und der Sammlung von historischen Eisenbahnmodellen und Eisenbahntechnik. Dadurch wird der Allgemeinheit ein nicht wiederzubringendes Stück der technischen Entwicklung näher gebracht und der Öffentlichkeit im Rahmen der Hobbytätigkeit zugänglich macht.

4.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Mitgliedschaft

1.    Der Verein besteht aus:
  a) ordentlichen Mitgliedern

b) Ehren-Mitgliedern

2.    Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.    Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf

Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt

werden. Die Ehren-Mitglieder haben die Rechte der anderen Mitglieder, sind jedoch

von der Zahlung des Jahresbeitrages entbunden.

4.    Die Mitgliedschaft berechtigt neben den allgemeinen Rechten eines Mitgliedes grundsätzlich zum freien Zugang zu allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins.

5.    Die Mitgliedschaft endet:
a) Bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitgliedes,

b) bei juristischen Personen durch die Auflösung oder Konkurseröffnung über ihr Vermögen,

      

c) durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann mit dreimonatiger Frist erklärt werden.

      

d) Der Ausschluss ist möglich, wenn der Auszuschließende den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt oder sich einer Handlung schuldig macht,

 die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen. Über den Ausschluss   entscheidet nach Anhören des Betroffenen der Vorstand. Das Mitglied kann

 gegen den Beschluss des Vorstands, der ihm durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden muss, binnen 4 Wochen nach Zugang Einspruch einlegen.

 Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

e) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist.

Über den Vereinsausschluss ist das Mitglied zu informieren. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

 

§ 3 Beiträge

1.    Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossenen Beiträge verpflichtet.

2.    Der Vorstand kann in Einzelfällen Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und Zahlung treffen.

3.    Der Beitrag ist Quartalsweise bis zum 15. des ersten Monats des Quartals zu entrichten.

§ 4 Finanzen

1.  Die Einnahmen des Vereins sind für die satzungsgemäßen Zwecke (§ 1) zu verwenden.

2.  Kein Mitglied und keine dritte Person dürfen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.  Sämtliche Ämter des Vorstandes und der Ausschüsse sind Ehrenämter.

4.  Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 5 Haushaltsführung

1.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2.    In einem, in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan werden die Jahreseinnahmen und -ausgaben des Vereins gegenübergestellt.

3.    Der Vorstand entscheidet innerhalb der Ansätze des Haushaltsplans über die Ausgaben und über die Verwendung der Einnahmen.

4.    Der Verein führt seine Geschäfte nach den Grundsätzen ordentlicher Buchführung.

5.    Für die Prüfung der Jahresrechnung und der Einnahmen und Ausgaben wählt die Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl gilt jeweils für 2 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Organe des Vereins

1.    Organe des Vereins sind:
            a) der Vorstand,
            b) die Mitgliederversammlung.

2.    Durch Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse für besondere Aufgaben gebildet werden.

§ 7 Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister.

2.    Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

3.    Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

4.    Der Vorstand regelt seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung, über die die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

5.    Vorstand - gemäß § 26 BGB - sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

6.      Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7.      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

8.      Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von 2 Jahren überschritten wird.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1.      Die jährliche Mitgliederhauptversammlung soll innerhalb des 1.Quartals des Geschäftsjahres durchgeführt werden.

2.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Beschlüsse auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen können nur mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Eine Ausnahme hiervon bildet die für den Auflösungsbeschluss notwendige Mehrheit gemäß § 9.

3.      Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder und Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen.

4.      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind Mitglieder nur dann, wenn sie den Nachweis über die Entrichtung satzungsgemäßer Beiträge führen können. Juristische Personen stimmen mit der Stimme ihres Vertreters ab.

5.      Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit:
            a) Satzungsänderungen,
            b) Ausschluss von Mitgliedern,
            c) Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen einen vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss,
            d) Ablehnung der Aufnahme eines Mitglieds.

6.      Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit in allen anderen Angelegenheiten, einschließlich Wahlen zum Vorstand.

7.      Jedem Mitglied des Vereins ist eine Niederschrift (Ergebnisprotokoll) über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung zu übersenden. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.

2.      Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, hat gleichzeitig zwei Liquidatoren zu wählen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

3.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Barleben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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